Rechtsprechung mit Gesetzbuch und Hammer

IDW ES 6

Kritik an der Neufassung des IDW S 6

Aktuelle Situation

Geschäftsführer und Inhaber von Unternehmen in der Krise werden von ihren finanzierenden Banken in der Regel dazu angehalten, ein Sanierungsgutachten vorzulegen. Dies wird meist nach dem Standard IDW S 6 erstellt.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat nun mit Stand vom 08.09.2017 den Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 – den IDW ES 6 neue Fassung (n. F.) – vorgelegt. Dieser Entwurf wird von vielen Sanierungsexperten für praxistauglich gehalten, es gibt aber auch Kritik.

Kritik am IDW ES 6 (n. F.)

Diese Kritik wird in erster Linie von den Experten Maximilian Pape und Georgiy Michailov geäußert. Diese beiden Sanierungsexperten stören sich an der Forderung des IDW, dass „zur Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens, zum Ende des Sanierungszeitraums eine angemessene bilanzielle Eigenkapitalausstattung gegeben ist, da ein Unternehmen mit negativem oder nur geringem bilanziellen Eigenkapital regelmäßig Nachteile gegenüber Wettbewerbern mit angemessener Eigenkapitalausstattung haben werde und somit aufgrund schlechterer Konditionen z. B. der Kreditinstitute oder Lieferanten nicht wettbewerbsfähig wäre.“ (vgl. IDW ES 6 n. F., Rn. 77)

Pape und Michailov verweisen auf die Konsequenz dieser Regelung, nämlich dass qualifizierte Rangrücktritte von Darlehensgebern zum Ausweis eines positiven Eigenkapitals nicht mehr infrage kämen, da diese wichtige finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahme nur noch im Überschuldungsstatus, aber nicht mehr in der Handelsbilanz Berücksichtigung findet.

Bedeutung für die Erstellung von Sanierungsgutachten

Rechtliche Konsequenzen hat der IDW ES 6 auch nach Auffassung der beiden Autoren noch keine, denn die Forderung nach der Wiederherstellung einer angemessenen bilanziellen Eigenkapitalausstattung als Voraussetzung der Sanierungsfähigkeit ist der aktuellen Rechtssprechung nicht zu entnehmen. Nach Auffassung der Richter kommt es hingegen entscheidend auf die Annahme einer positiven Fortbestehensprognose an – und damit auf die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit des zu sanierenden Unternehmens im Sanierungszeitraum und die Refinanzierungsfähigkeit des Unternehmens zum Ende des Sanierungszeitraums.

Bildquelle: 123rf

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