Der Hammer des Richters

Urteil: Haftung Steuerberater bei Insolvenz

Steuerberaterhaftung: ein Urteil, das es in sich hat

Das im Januar 2017 vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündete Urteil zur Steuerberaterhaftung bei Insolvenz wird nach unserer Erfahrung von vielen Unternehmern gar nicht oder viel zu wenig beachtet – genau wie von den meisten, oftmals kleineren Steuerberaterkanzleien.

Haftung des Steuerberaters

Laut diesem Urteil (Aktenzeichen K ZR 285/14) haftet der Steuerberater der zu betreuenden GmbH für Schäden aus einer verspätet eröffneten Insolvenz. Und zwar auch dann, wenn er nur mit der Steuerberatung und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt war und den Geschäftsführer auf eine bilanzielle Überschuldung sowie dessen generelle Prüfungs- und Insolvenzantragspflicht hingewiesen hat.

Was tun?

Hat der Steuerberater Zweifel an der Unternehmensfortführung, welche auch die Haftung begründen, ist er aufgefordert, eine Fortführungsprognose eines unabhängigen sachverständigen Dritten, , einzuholen. In der Regel erfolgt diese Fortführungsprognose auf der Basis eines Sanierungsgutachtens, das nach den Grundsätzen des IDW S6-Standards erstellt wurde.

Auch für die Unternehmer hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen: Denn jetzt müssen Steuerberater häufiger bei der Bilanzierung Zerschlagungswerte ansetzen – mit der Konsequenz, dass bei geringerem Vermögen Überschuldung und der Gang zum Insolvenzgericht drohen.

Sorgen Sie vor mit einem Frühwarnsystem.

Unser Tipp: Eine durchdachte Strategie und eine aussagekräftige Unternehmensplanung mit integrierter Liquiditätsplanung ist die beste Vorsorge. Diese wichtigen Instrumente entstehen idealerweise in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit einem neutralen externen Berater.

In Kombination mit regelmäßigen Soll/Ist Vergleichen entsteht das beste Frühwarnsystem, mit dem Sie solche schwierigen Situationen vermeiden.

Bildquellenangabe: Pixabay
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